100 Fragen und Antworten zum Thema Stiftungen

Wenn Sie über eine Stiftungsgründung nachdenken, dann stoßen Sie bei der ersten Recherche immer wieder auf typische Begrifflichkeiten. Für alle, die kompakt Wissen zum Stiftungsgeschäft, Gemeinnützigkeit etc. suchen, habe ich im Folgenden für Sie prägnante Erklärungen zusammengetragen.

Häufig auftretende Fragen am Anfang einer Stiftungsgründung:

Eine Stiftung wird aus verschiedenen Gründen gegründet. Familienstiftungen sollen meist ein Unternehmen oder sonstiges Familienvermögen vor der Aufteilung unter den Familienmitgliedern bewahren. Gemeinnützige Stiftungen haben die langfristige Förderung eines bestimmten Zwecks im Sinn.

Dabei soll das gestiftete Vermögen dem Gemeinwohl dienend eingesetzt werden. Teils möchten Stifter über ihre Stiftung die Kontinuität ihres bereits begonnenen Engagements für die Zukunft sichern. Nicht weniger Stifter suchen erst anlässlich der Stiftungsgründung nach einem  sinnvollen Zweck, dem sie ihr Vermögen widmen können. Die Gründung einer eigenen Stiftung bietet dabei den Vorteil, dass eine ideale Verwendung des Vermögens erzielt werden kann.

Darüber hinaus bietet die Rechtsform der Stiftung viele steuerliche Vorteile. So entfällt bei einer als Erbe eingesetzt Stiftung in der Regel die Erbschaftssteuer. Auch eine Schenkungssteuer wird bei Zustiftungen nicht fällig. Eine Stiftung ermöglicht nicht zuletzt eine aktive Gestaltung des letzten Lebensabschnitts: Stifter bringen sich meist aktiv in die Stiftungsarbeit mit ein und legen den Grundstein zur Bewahrung ihres Lebenswerks. Es gibt auch ideelle Gründe, die zur Stiftungsgründung veranlassen: die Zugehörigkeit zu einem Beruf, ein besonderes Hobby, Dankbarkeit für ein erfülltes Leben, Verbundenheit zur Heimat oder persönliche Betroffenheit von Krankheit.

Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um eine Stiftung zu gründen.
Entweder entscheidet man sich für eine selbständige Stiftung oder gründet eine treuhänderische Stiftung.
Für die Gründung einer selbständigen Stiftung sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch folgende Schritte erforderlich:

  • Erstellung des Stiftungsgeschäfts
  • Formulierung der Stiftungssatzung
  • Einreichung des Antrags bei der zuständigen Stiftungsbehörde
  • Überprüfung der Gemeinnützigkeit
  • Überweisung des Stiftungsvermögens

Detaillierte Informationen sind gesetzlich in den §§ 80 ff BGB festgelegt.

Es gibt keinen „perfekten“ Zeitpunkt für die Gründung einer Stiftung. Eine Stiftung wird im Idealfall zu Lebzeiten gegründet. Auf diese Weise kann der Stifter seine Stiftung noch prägen und auf die Arbeit Einfluss nehmen. Die Tätigkeit als Stifterin ist nicht zuletzt eine sehr erfüllende Aufgabe, die dem letzten Lebensabschnitt viel Freude und Sinn verleihen kann.

Eine Stiftung kann jedoch auch erst nach dem eigenen Tod gegründet werden. Damit eine im Testament angeordnete Stiftungsgründung tatsächlich möglich ist, sollte unbedingt eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden. Bei der Gründung einer Stiftung nach dem Tod des Stifters lauern beachtliche Fallstricke, die den Stiftung im letzten Willen unmöglich machen können.

Im Vorfeld einer Stiftungsgründung sollte man sich stets genügend Zeit nehmen, um sich mit dem Konzept einer Stiftung vertraut zu machen.

Es gibt grundlegend drei Arten von Stiftungen:

  • selbständige und unselbstständige Stiftungen
  • rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen
  • privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Stiftungen

Es gibt Sonderregelungen für kirchliche Stiftungen.

In der Praxis sind folgende Stiftungsarten häufig anzutreffen:

  • Familienstiftung
  • Unternehmensstiftung
  • Treuhandstiftung
  • Kapitalstiftung
  • Anstaltsstiftung

Eine selbständige Stiftung ist durch ein eigenes Vermögen mit juristischer Persönlichkeit definiert. Sie hat klare Zwecke und Vermögensbestände im Sinne eines Sondervermögens. Selbstständige Stiftungen sind selbst Träger von Rechten und Pflichten.

Im Gegensatz dazu haben unselbstständige Stiftungen keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie entstehen, indem der Stifter Vermögensgegenstände an eine bereits bestehende Person überträgt, z.B. über einen Treuhandvertrag an eine private juristische Person, mit der Vorgabe, das Vermögen oder dessen Erträge für einen bestimmten Zweck zu nutzen.

Die Voraussetzungen in § 80 BGB legen fest, wann eine Stiftung als rechtsfähig gilt.

Laut diesem Gesetz müssen sowohl das Stiftungsgeschäft als auch die Anerkennung durch die zuständige Behörde des entsprechenden Bundeslandes erfolgen, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.

Um als rechtsfähige Stiftung anerkannt zu werden, muss das Stiftungsgeschäft den Anforderungen von § 81 Abs. 1 BGB entsprechen, die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gewährleistet sein und der Stiftungszweck darf das Gemeinwohl nicht gefährden.

Stiftungen sind sogar aus den grundrechtsberechtigt und können sich auf Artikel 2 Abs.1 GG berufen.

Ja, Stiftungen müssen nicht auf ewig bestehen, sondern können nur für einen gewissen Zeitraum gegründet werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch geht jedoch von einem Bestehen von mindestens 10 Jahren aus.

Eine Stiftungssatzung muss Angaben über die Dauer der Stiftung beinalten. Damit wird die Möglichkeit einer Stiftung auf bestimmte Zeit anerkannt.

Das Stiftungsgeschäft bezeichnet den eigentlichen Akt der Stiftungsgründung. Es handelt sich dabei um eine rechtlich bindende einseitige Erklärung des Stifters oder der Stifterin. Im Stiftungsgeschäft erklärt der Stifter/die Stifterin verbindlich, dass er/sie ein Vermögen für einen bestimmten Zweck zur Verfügung stellt. Das Stiftungsgeschäft umfasst auch eine Satzung, sowie bestimmte Angaben zur Stiftung, wie:

  • den Namen der Stiftung
  • den Sitz der Stiftung
  • den Zweck der Stiftung
  • das Vermögen der Stiftung
  • die Bildung des Vorstands der Stiftung

Im Stiftungsgeschäft dürfen keine Bedingungen formuliert werden, die den Bestand der Stiftung gefährden könnten. Die Stiftung besteht als eigenständige und rechtsfähige juristische Person erst, wenn sie von der Stiftungsbehörde anerkannt wird. Über die Gemeinnützigkeit entscheidet die Stiftungsbehörde gesondert.

Eine Stiftungssatzung ist ein Dokument, das die rechtlichen Regeln für die Gründung und Tätigkeit der Stiftung festlegt. Die Satzung drückt den Willen des Stifters aus und muss von der staatlichen Stiftungsbehörde genehmigt werden, wenn es sich um eine rechtsfähige Stiftung handelt. Die Inhalte der Satzung lassen sich in zwei Kategorien unterteilen: erforderliche und optionale Bestandteile.

Die Aufgaben und Ziele einer jeden Stiftung werden durch ihre Stiftungssatzung verbindlich festgelegt. Jede Stiftung muss zwingend eine Satzung haben. Nach § 81 BGB hat die Satzung Bestimmungen zu enthalten über:

  • Name und Sitz der Stiftung,
  • ihr Zweck,
  • das gestiftete Vermögen und
  • Regelungen zur Bildung des Vorstands der Stiftung.

Regelungen über die Bildung des Vorstandes umfassen insbesondere Angaben zur Mitgliederzahl, ihre Bestellung und Abberufung. Die Satzung regelt auch, unter welchen Bedingungen die Satzung selbst geändert werden kann.

Ja, die Satzung kann auch nach der Anerkennung der Stiftung durch die Aufsichtsbehörde noch geändert werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Stiftungssatzung selbst Regelungen beinhaltet, wann eine Änderung möglich sein soll. Des Weiteren kann sich aus dem Stiftungsrecht ein Rechtsgrundlage für die Änderung der Satzung ergeben.

Vor der staatlichen Anerkennung ist eine Änderung oder der Widerruf der gesamten Stiftungssatzung meist unschwierig möglich.

Wer erst nach dem Tod eine Stiftung gründen möchte, hat zwei Gestaltungsformen zur Option: Das Stiftungsgeschäft von Todes kann in einem Testament im Sinne der §§ 2247, 2265 ff BGB eigenhändig geschrieben oder als Erbvertrag gem. § 2274 BGB ausgestaltet sein. Eine Beratung durch einen Anwalt für Erbrecht ist zuvor dringend empfohlen.

Ja, eine Stiftung kann auch von mehren Stiftern gegründet werden. So entscheiden sich kinderlose Ehegatten nicht selten zur Errichtung einer gemeinsamen Stiftung über ihren Nachlass.

Das Stiftungsgeschäft zu Lebzeiten kann durch den Stifter höchstpersönlich oder durch einen Bevollmächtigten für den Stifter erfolgen. Mehrere Stifter können in einem gemeinsam verfassten Stiftungsgeschäft eine Stiftung gemeinsam errichten. Dabei ist ebenfalls eine Stellvertretung möglich.

Ja, eine Stiftungsgründung zu Lebzeiten kann vom Stifter bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig widerrufen werden. Für eine Stiftungsgründung von Todes wegen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Widerruf. Beim Testament gelten die §§ 2253 ff BGB bzw. beim gemeinschaftlichen Testament die §§ 2271 ff BGB. Beim Erbvertrag gelten die §§ 2290 ff BGB. Es ist jedoch nicht möglich, dass die Erben die Stiftungsgründung widerrufen. Angehörige, die nach der gesetzlichen Erbfolge pflichtteilsberechtigt sind, können jedoch Ansprüche gegen die Stiftung zustehen (sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch).

Grundsätzlich ist der Stifter bei der Namenswahl frei. Es sollte jedoch eine Namensähnlichkeit zu bestehenden Stiftungen vermieden werden. Häufig gewählte Stiftungsnamen beinhalten den Namen der Stifters / der Stifterin oder seiner / ihrer Familie. Der Name der Stiftung kann auch unmittelbar auf den Zweck der Stiftung hinweisen.

 

Der Sitz einer Stiftung liegt an dem Ort der tatsächlichen Verwaltungsorganisation der Stiftung. Wo der Stifter seine Stiftung verwaltet bzw. verwalten lässt, ist frei wählbar. Allerdings hat die Verwaltung in Deutschland zu erfolgen. Eine Änderung des Sitzes der Stiftung ist möglich, muss jedoch der Stiftungsaufsicht gemeldet werden.

Nein, eine Stiftung kann zum Schutz des Rechtsverkehrs nur einen Sitz in der Stiftungssatzung angeben. Jedoch ist es möglich, dass im Namen der Stiftung an mehreren Orten Büros unterhalten werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Verwaltungsorganisation der Stiftung an einem Ort festgelegt wird.

Die für Stiftungen maßgeblichen Regelungen finden sich in den §§ 80 ff BGB. Bis vor der Neuregelung des Stiftungsrecht im Jahr 2021 bestanden in den Landesgesetzen zusätzliche Regelungen. Nun gelten bundesweit einheitliche Standards für die Gründung und Verwaltung von Stiftungen.

Ja, eine Stiftung ist erst durch die Anerkennung seitens der Stiftungsbehörde gegründet. Erst durch die staatliche Anerkennung wird die Rechtsfähigkeit erlangt. Treuhänderische Stiftungen sind nicht rechtsfähig und bedürfen deswegen keiner behördlichen Genehmigung nach §§ 80 ff BGB.

Die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung ist kostenlos. Insbesondere Fallen keine Gebühren für die Anerkennung als rechtfähig und gemeinnützig an. Für die Inanspruchnahme eines auf Stiftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalts fallen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder aufgrund einer Honorarvereinbarung an.

Die Übertragung von Vermögen an die gegründete Stiftung ist in der Regel ohne Kosten. Etwas anderes gilt bei Immobilien: Für die Übertragung eines Hauses oder Grundstücks an die Stiftung werden Notarkosten und Grundbuchgebühren fällig.

Bedenken Sie bitte, dass die Verwaltung einer Stiftung ebenfalls mit Kosten einhergeht. Stiftungen, die in einem größeren Umfang tätig werden, kommen meist nicht mit rein ehrenamtlich tätigen Helfern aus.

Es gibt keine gesetzliche Regelung für ein Mindestkapital bei Gründung einer Stiftung. In der Praxis wird davon ausgegangen, dass eine Stiftung ein Kapital von mindestens 50.000 Euro benötigt, um selbstständig bestehen zu können.  Die finanzielle Mindestausstattung  für rechtsfähige Stiftung ist erforderlich, da Stiftung in der Regel nur von ihren Erträgen leben.

Etwas anderes gilt für Verbrauchsstiftungen. Hier muss das Stiftungsvermögen nicht erhalten bleiben.

Auch kleineres Vermögen kann in eine Stiftung überführt werden. Hierbei sind unselbständige Stiftungsformen meist die praktikablere Lösung. Vermögen mit einem Wert unter 50.000 Euro eignet sich auch ideal für eine Zustiftung zu einer bereits bestehenden Stiftung.

Der Stiftungszweck definiert das Wesen und die Aufgabe einer Stiftung. Der Stiftungszweck kann sowohl gemeinnützig als auch privatnützig sein. Der Stifter kann auch mehrere Zwecke gleichzeitig (gemischte Stiftung) oder nacheinander (Sukzessivstiftung) festlegen. Der Stiftungszweck sollte klar formuliert sein, aber auch genügend Flexibilität bieten, um sich an veränderte Umstände anzupassen.

Der Stifter genießt grundlegende Freiheit bei der Festlegung des Stiftungszwecks. Der gewählte Stiftungszweck darf jedoch nicht gegen Recht und Ordnung verstoßen, mithin das Gemeinwohl schädigen. Jegliche verfassungswidrige Stiftungszwecke sind somit nicht zulässig.

Der Stiftungszweck sollte gut durchdacht sein. Eine spätere Änderung des Stiftungszwecks ist zwar möglich, jedoch selbst mit Zustimmung des Stifters nicht unschwierig. Dem Stifter steht es jedoch frei seiner Stiftung einen oder mehrere Zwecke zu geben. So wird einer auf Dauer angelegten Stiftung ein im Stiftungsalltag erforderlicher Spielraum gewährt.

Bei gemeinnützigen Stiftungen muss der Stiftungszweck hinreichend konkret formuliert sein, damit die Finanzbehörden eine satzungsgemäße Verwendung der Mittel nachvollziehen können.

Nach § 52 AO kann eine Stiftung als gemeinnützig anerkannt werden, wenn folgende Ziele gefördert werden:

  1. Wissenschaft und Forschung
  2. Religion
  3. öffentliches Gesundheitswesens und öffentlichen Gesundheitspflege
  4. Jugend- und Altenhilfe
  5. Kunst und Kultur
  6. Denkmalschutzes und Denkmalpflege
  7. Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe
  8. Naturschutzes und Landschaftspflege, Umweltschutz, Klimaschutz, Küstenschutz und Hochwasserschutz
  9. Wohlfahrtswesen
  10. Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
  11. Rettung aus Lebensgefahr
  12. Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie Unfallverhütung
  13. internationale Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und  Völkerverständigungsgedanken
  14. Tierschutzes
  15. Entwicklungszusammenarbeit
  16. Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
  17. Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene
  18. Gleichberechtigung von Frauen und Männern
  19. Schutzes von Ehe und Familie
  20. Kriminalprävention
  21. Sports
  22. Heimatpflege, Heimatkunde und Ortsverschönerung
  23. Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtums einschließlich Karneval, Fastnacht und  Fasching, Soldaten- und Reservistenbetreuung,  Amateurfunken, Freifunk, Modellflug und Hundesport
  24. allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens
  25. bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
  26. Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und Gedenkstätten für nicht bestattungspflichtige Kinder und Föten.

Ja, eine Änderung des Zwecks der Stiftung ist möglich. Eine Änderungsbefugnis kann sich aus der Stiftungssatzung ergeben. Eine gesetzliche Regelung findet sich in § 87 BGB. Demnach kommt eine Änderung des Stiftungszweck in Betracht, wenn andernfalls die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird oder das Gemeinwohl gefährdet. In diesem Fall stellt die Änderung des Stiftungszwecks auch ein Minus zur Auflösung der Stiftung dar.

Die Stiftungssatzung regelt, wer eine Änderung des Stiftungszwecks vornehmen kann. Der Stifter kann zu Änderungen berechtigt sein, jedoch ist dies nicht zwangsläufig der Fall. Aus diesem Grund ist eine umfassende Beratung durch einen auf Stiftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor der Erstellung der Satzung dringend angeraten.

Die Angehörigen, Nachkommen oder Erben des Stifters bzw. der Stifterin sind nicht zur Änderung der Bestimmungen berechtigt, außer die Stiftungssatzung sieht dies ausdrücklich vor.

Eine Stiftung hat verschiedene Organe. Der Vorstand einer Stiftung ist verpflichtend vorgesehen. Zusätzlich kann ein Beirat berufen werden, der die Arbeit des Vorstands unterstützt. Jede Stiftung benötigt zusätzlich eine Stiftungsverwaltung, die auf Dauer angelegt ist. Die Stiftungsverwaltung kann vom Stiftungsvorstand übernommen werden. Insofern ist keine Personenverschiedenheit erforderlich.

Damit eine Stiftung am Geschäfts- und Rechtsverkehr teilnehmen kann, benötigt sie Organe, die in ihrem Namen handeln. Diese Organe werden in der Stiftungsorganisation festgelegt. Der Vorstand vertritt die Stiftung sowohl vor Gericht als auch außergerichtlich. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen. Ausreichend ist jedoch letztlich auch nur eine Person, die die Stiftung führt, verwaltet und vertritt.

Wer eine eigene Stiftung gründen und aktiv gestalten möchte, entscheidet sich in der Regel für ein Modell, das aus zwei Vorstandsmitgliedern besteht. Neben dem Stifter wird zum Beispiel ein auf Stiftungsrecht spezialisierte Anwältin in den Vorstand berufen.

Wer in der eigenen Stiftung lediglich beratend tätig werden möchte, kann als Stifter im Stiftungsrat tätig werden. Der Stiftungsrat übernimmt eine beratende und kontrollierende Funktion.  Der Stiftungsrat ist kein konstituierendes Organ und muss ausdrücklich in der Stiftungssatzung vorgesehen werden. Der Vorstand als ausführendem Organ ist hingegen für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich und steht gegebenenfalls auch in der Haftung.

Die Mitglieder der Stiftungsorgane, insbesondere der Vorstand und die Stiftungsverwaltung haben die finanziellen Mittel der Stiftung ökonomisch sinnvoll und sparsam einzusetzen. Da Stiftungen von ihren Erträgen leben, sind Stiftungsgelder nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen.

Bei der Gründung einer Stiftung muss der Stifter im Voraus festlegen, welche Organe die Stiftung haben soll. Ohne Organe ist eine Stiftung nicht handlungsfähig. Wie die Organe aufgebaut sind, kann der Stifter im Rahmen des Gesetzes frei entscheiden. So kann ein Organ aus Einzelpersonen oder Gremien bestehen. Stiftungsorgane in Form einer Person entsprechen einer schlanken und kostensparsamen Organisationsform.

Wenn Gremien in Betracht kommen, muss auch ihre Größe berücksichtigt werden. Gremien sind sinnvoll, wenn Experten zur inhaltlichen Arbeit der Stiftung hinzugezogen werden sollen. Es bedarf dann einer Regelungen zur Amtszeit, Nachbesetzung für ausscheidende Mitglieder, Möglichkeiten der Abberufung und Vertretung. Entsprechende Bestimmungen werden üblicherweise in speziellen Geschäftsordnungen der Stiftungsorgane festgelegt, um die Stiftungssatzung von detaillierten Vorschriften zu entlasten.

Was bedeutet Stifterwille?

Der Stifterwille ist die persönlichen Ideen und Gedanken des Stifters oder der Stifterin. Als solche ist der Stifterwille von höchster Bedeutung bei der Gründung einer Stiftung. Der Stifterwille bestimmt den Zweck der Stiftung. Da eine Stiftung langfristig angelegt ist und den vom Stifter oder von der Stifterin gewünschten Zweck für alle Ewigkeit erfüllen soll, muss der Zweck in Abstimmung mit dem Stifter oder der Stifterin klar und eindeutig formuliert werden, um spätere Probleme oder Unsicherheiten zu vermeiden. Gleichzeitig müssen diese Regelungen flexibel genug sein, um sich verändernden Umständen anzupassen.

Das Stiftungsvermögen wird ebenfalls durch den Stifterwille bestimmt. Es erfolgt eine endgültige Übertragung des Vermögens zugunsten der Stiftung, die nach Genehmigung durch den Stifter oder die Stifterin einen rechtlichen Anspruch darauf hat.
Der Stifterwille entscheidet auch über die Organisation der Stiftung. Der Stifter oder die Stifterin kann die Struktur der Gremien beeinflussen und auch eine persönliche Mitarbeit zu Lebzeiten regeln.

Der umfassende Stifterwille wird im Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung festgehalten und endgültig festgesetzt.

Ja, eine rechtsfähige Stiftung ist Träger eigener Rechte. Ab dem Moment ihrer staatlichen Anerkennung ist eine Stiftung in gerichtlichen Prozessen parteifähig gemäß § 50 Abs. 1 ZPO. Sie wird durch ihren Vorstand im Prozess gerichtlich vertreten.

Unselbstständige Stiftungen wie Treuhandstiftungen sind keine juristischen Personen und somit nicht Inhaber eigener Rechte.

Unternehmensformen wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) werden durch die zusätzliche Verwendung von „Stiftung“ nicht dem Stiftungsrecht unterstellt. Es handelt sich weiterhin um Kapital-bzw. Personengesellschaften des Handelsrechts.

Allen genannten Rechtsformen ist gemein, dass sie unabhängig vom Leben des Gründers fortbestehen.  Stiftung sichern im Gegensatz nicht nur den Fortbestand des Vermögens, sondern setzen im Regelfall den Willen „des Stifters“ fort. Der Stifterwille als individuelle Vorgabe des Stifters bestimmen entscheidend die Persönlichkeit der Stiftung auch nach seinem Tod.

 

Eine Doppelstiftung bezieht sich auf eine rechtliche Struktur, in der sowohl eine Familienstiftung als auch eine steuerbegünstigte gemeinnützige Stiftung als Gesellschafter einer GmbH, KG oder AG) beteiligt sind. Allerdings sind die Anteile der beiden Stiftungen an Vermögen, Stimmrechten und Gewinn nicht einheitlich, sondern teilweise entgegengesetzt geregelt. So dient die Familienstiftung in Form einer GmbH der Absicherung des Fortbestand des Unternehmens (Gefahr der Zerschlagung soll beispielsweise verhindert werden). Die Beteilung der gemeinnützigen Stiftung hingegen soll dem Gemeinwohl dienen. In Doppelstiftungen ergeben sich interessante Möglichkeiten der Steueroptimierung.

Eine Gemeinschaftsstiftung ist eine Dachorganisation für kleiner Stiftungen. Stiftungen mit geringerem Kapital aber gleichem Ziel können durch die Zusammenarbeit mit anderen Stiftungen so ihren Wirkungsgrad erhöhen. Eine Gemeinschaftsstiftung hat zusätzlich den Vorteil der Kostenminimierung: die Stiftungsverwaltung, Buchführung und selbst Kosten für einen repräsentativen Sitz der Stiftung kann auf alle in der Gemeinschaftsstiftung vertretenen Stiftungen verteilt werden.

Eine Gemeinschaftsstiftung ist jedoch keine Form der Zustiftung. Die Stiftungen bleiben als eigenständige Strukturen bestehen und können unabhängig von einander den Stiftungszweck verfolgen.

Zustiftungen sind eine langfristige Bindung von Vermögenswerten für einen bestimmten Zweck. Zustiftungen sind damit privaten, selbständigen Stiftungen sehr ähnlich. Der Unterschied liegt in der rechtlichen Unselbstständigkeit: Zustiftungen sind keine juristischen Personen. Zustiftungen werden mit einer selbstständigen Stiftung verbunden. Dadurch wird der Wirkungsgrad des übertragenen Vermögens vergrößert, wenn das Kapital für eine eigene Stiftung zu gering ist. Auch Verwaltungskosten werden so verringert.

Im Falle der Auflösung der selbständigen Stiftung sind die Rechte und Pflichten der unselbständigen Stiftung jedoch geschützt.

Der Begriff „Familienstiftung“ ist nicht einheitlich definiert oder gar gesetzlich festgelegt. Was eine Familienstiftung ist, kann somit stark variieren. Eine Familienstiftung liegt in der Regel vor, wenn die Stiftung auf eine bestimmte Familie bezogen wird, in der Regel auf die Stifter selbst. Die Organe der Stiftung werden dann meist mit Familienmitglieder besetzt und Erträge der Stiftung an Familienmitglieder ausbezahlt. Der familiärer Bezug muss eine Gemeinnützigkeit nicht ausschließen, da auch Mischformen denkbar sind.

Maßgeblich für die Einordnung einer Familienstiftung ist ihre Rechtsform. Danach orientieren sich dann auch die Regelungen der Steuerrechts und gegebenenfalls des Handelsrechts.

Die Vorteile einer Familienstiftung zeigen sich bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Jedoch wirkt sich die Steuerfreiheit nur bei gemeinwohlorientierten Stiftungen voll aus:

Wer an eine nicht gemeinnützige Familienstiftung vererben möchte, kann die Erbschaftssteuer zwar nicht umgehen. Jedoch wird die Stiftung der Steuerschuldner gemäß § 20 ErbStG und nicht die aus der Familienstiftung berechtigten Angehörigen. Die Steuerklasse hingegen hängt gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG vom Verhältnis des Stifters zur entferntesten aus der Stiftung berechtigten Person ab. Aus diesem Grund eignen sich Familienstiftungen besonders für die eigenen Kinder und den Ehepartner / die Ehepartnerin.

Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung sind gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG steuerfrei. Es spielt keine Rolle, ob das Vermögen zu Lebzeiten geschenkt oder von Todes wegen vererbt wurde. Es genügt, dass die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit zum Zeitpunkt des Steuerentstehung erfüllt sind. Eine Familienstiftung kann auch dem Gemeinwohl dienen. Es ist jedoch zu beachten, dass bei gemeinnützigen Stiftungen Zuwendungen an den Stifter oder dessen nächsten Angehörigen höchstens ein Drittel der Stiftungseinkünfte betragen dürfen, siehe § 58 Nr. 5 AO.

Der Stifter muss sich also entscheiden, ob die Einkünfte der Stiftung zu mehr als einem Drittel an den Begünstigten gehen sollen (dann keine Gemeinnützigkeit und keine Steuerbefreiung der Stiftung) oder ob die Zuwendungen an die Begünstigten begrenzt werden sollen (dann Gemeinnützigkeit und Steuerbefreiung).

Wenn sich der Erblasser gegen die Gemeinnützigkeit entscheidet, gibt es einen weiteren Nachteil: Das Vermögen einer Familienstiftung mit Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland unterliegt alle 30 Jahre der sogenannten Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Die Erbersatzsteuer basiert auf einer fiktiven Erbschaftsannahme alle 30 Jahre, beginnend mit der ersten Übertragung des Vermögens auf die Stiftung. Auch hier ist die Stiftung der Steuerschuldner. Dabei wird das gesamte zum Stichtag vorhandene Vermögen der Familienstiftung erfasst, einschließlich ausländischer und nicht familialer Vermögensteile (§ 10 Abs. 1, S. 5 ErbStG).

Eine Unternehmensstiftung ist keine eigene Rechtsform, sondern eine spezielle Art von Stiftung. Unter dem Begriff der Unternehmensstiftung fallen Stiftungen, die entweder ein Unternehmen direkt betreiben oder als haftende Gesellschafter an einer Personenhandelsgesellschaft beteiligt sind. Dies beinhaltet auch Stiftungen, die eine dominante Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft haben.

Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Unternehmensstiftungen:

  • Unternehmerstiftungen und
  • Unternehmensträgerstiftungen.

In der Unternehmerstiftung ist die Stiftung selbst das Unternehmen, während die Unternehmensträgerstiftung einen externen Rechtsträger benötigt, wie zum Beispiel eine speziell dafür gegründete GmbH. Es entsteht eine Kombination aus Stiftung und GmbH. Es ist auch möglich, den Unternehmensbezug mit anderen Rechtsformen zu kombinieren.

Vor allem im Zusammenhang mit  Familienstiftungen gibt es auch Stiftungsmischformen, die steuerliche Nachteile vermeiden und für eine hohe Flexibilität auf der unternehmerischen Ebene sorgen. So kann bei einer Unternehmensträgerstiftung die Stiftung als Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft Vorstands- oder Geschäftsführungstätigkeit ausüben und als Kontrollorgan tätig werden. Man spricht dann von einer Beteiligungsträgerstiftung. Dabei kann die Stiftung selbst als persönlich haftender Gesellschafter mit Familienmitgliedern als Kommanditisten oder die Stiftung selbst als Kommanditistin in Erscheinung treten.

Bei Unternehmensstiftungen kann es zu Zielkonflikten kommen. So kann sich die Unternehmensaktivität die Anerkennung als gemeinnützig ausschließen. Bei Stiftungen die ein Unternehmen betreiben, besteht auch die Gefahr einer unzulässigen Vermischung des Kapitals. Letztlich ist von Anfang an auf eine strenge Trennung von Kapitalmasse und Management zu achten.

Eine Treuhandstiftung ist ein Sondervermögen, das ein Stifter einem Treuhänder übergibt, damit dieser einen oder mehrere Zwecke verwirklicht. Die Treuhandstiftung wird über eine Stiftungssatzung und einen Treuhandvertrag gegründet. Der Treuhandvertrag wird zwischen dem Stifter und einem ausgewählten Treuhänder abgeschlossen und ähnelt einer Stiftungssatzung. Der Treuhänder verwaltet das Vermögen und handelt im Namen der Treuhandstiftung bei rechtlichen Angelegenheiten. Die Treuhandstiftung selbst ist nicht rechtsfähig, sondern wird von dem Treuhänder, der auch die Verwaltung übernimmt, rechtlich vertreten.

Gemäß dem Treuhandvertrag geht das Vermögen in das Eigentum des Treuhänders über, aber wird getrennt von dessen eigenem Vermögen gemäß der Satzung verwaltet.

Jede geschäftsfähige natürliche oder juristische Person kann Treuhänder sein. Somit kann auch ein eingetragener Verein, eine rechtlich selbständige Stiftung oder eine GmbH als Treuhänder fungieren. Im Rechtsverkehr wird der Treuhänder dann durch einen Geschäftsführer oder Bevollmächtigten vertreten.

Viele Stifter entscheiden sich für eine natürliche Person als Treuhänder. In Betracht kommt zum Beispiel eine im Stiftungsrecht kundige Vertrauensperson.

Die Treuhandstiftung unterliegt nicht der Rechtsaufsicht der Länder und bedarf auch keiner Anerkennung. Dennoch wird die Treuhandstiftung steuerrechtlich wie eine selbständige Stiftung behandelt.

Eine Förderstiftung fördert soziale Projekte. Organisationen können sich mit Anträgen um Mittel bei einer Förderstiftung bewerben. Operativ tätige Stiftungen setzen hingegen ihre Stiftungsmittel für eigene Aufgaben ein.

Die privatrechtliche Stiftung wird in den §§ 80 ff BGB geregelt. Für öffentlich-rechtliche Stiftungen gibt es keine einheitliche gesetzliche Regelung. Beide Arten von Stiftungen teilen jedoch stiftungsrechtliche Merkmale wie Stiftungszweck, Stiftungsorganisation und Stiftungsvermögen. Der Unterschied besteht darin, dass öffentlich-rechtliche Stiftungen zusätzliche spezifische Merkmale haben, die ihnen einen öffentlich-rechtlichen Charakter verleihen. Sie sind in das System der staatlichen Verwaltung integriert und erfüllen öffentliche Aufgaben. Sie sind Teil der mittelbaren Staatsverwaltung.

Anders als Treuhandstiftungen unterliegen privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Stiftungen der Kontrolle durch die Stiftungsaufsichtsbehörden.

Dabei unterstehen die öffentlichen Stiftungen der Rechtsaufsicht des Staates (Stiftungsaufsicht). Stiftungsaufsichtsbehörden sind die Landesregierungen. Kirchliche Stiftungen unterliegen hingegen der Aufsicht der betreffenden Kirche.

Die Stiftungsaufsichtsbehörde liegt meist bei dem Ministerium, das fachlich der Stiftung nahesteht.
Oberste Stiftungsaufsichtsbehörden sind

  • das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst für Stiftungen, die der Wissenschaft, Forschung, der Kunst und der Denkmalpflege oder der Heimatpflege gewidmet sind
  • das Staatsministerium für Unterricht und Kultus, für Stiftungen, die der Religion, der Bildung, dem Unterricht, der Erziehung oder dem Sport gewidmet sind und
  • das Staatsministerium des Innern für alle übrigen Stiftungen zuständig.

Das Stiftungskapital kann nicht nur aus Barvermögen bestehen, sondern jeglicher Vermögenswert kann eingebracht werden. Dazu gehören insbesondere Werthaltiges wie

  • Finanzanlagen, Bankgutgaben, Wertpapiere wie Aktien, Bitcoins
  • Unternehmensbeteiligungen, Urheberrechte, Lizenzen
  • Immobilien und Immobilienbeteiligungen
  • Kunstwerke, Oldtimer, Schmuck, sonstige wertvolle Sammlungen .

Die Veräußerung von Stiftungsvermögen ist zulässig, soweit es sich um eine Vermögensumschichtung handelt. So könnte der Stifter gegebenenfalls  Vermögensgegenstände, die zuvor in eine Stiftung eingebracht wurden wieder abkaufen.
Umschichtungen sind jedoch nur zulässig, soweit die Veräußerung dem Bestandsschutzes des Stiftungsvermögens dient, die Ertragskraft der Stiftung fördert und so die langfristige Verwirklichung des Stiftungszwecks gewährleistet.

Der Grundsatz der Vermögenstrennung besagt, dass das Vermögen der Stiftung von anderen Vermögen getrennt anzulegen und verwalten ist. Es muss jederzeit eindeutig sein, welches Vermögen der Stiftung gehört. Aus diesem Grund erfolgt die  Geld- bzw. Vermögensanlage ausschließlich im Namen der Stiftung.

Durch die Übertragung seines Vermögens auf eine Stiftung gibt der Stifter seine finanziellen Mittel endgültig auf. Das Vermögen gehört nun der Stiftung, nicht mehr dem Stifter oder seiner Familie. Obwohl es möglich ist, die Führungsgremien der Stiftung so zu besetzen, dass die Kontrolle durch die Familie gewährleistet ist, ist ein uneingeschränkter Zugriff auf das Stiftungskapital nicht mehr möglich.

Die Überführung von Vermögen in eine Stiftung kann die Liquidation eines Unternehmens verhindern. Innerhalb bestimmter Grenzen können Stiftungen auch dazu dienen, Familienmitglieder zu enterben.

Ja, die Gründung einer Stiftung zu Lebzeiten kann sich faktisch als Enterbung auswirken. Jegliches Vermögen das an eine Stiftung übertragen wird kein Bestandteil der Erbmasse. Zwar stehen allen pflichtteilsberechtigten Angehörigen ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Jedoch schmilzt dieser Anspruch innerhalb von zehn Jahren um jährlich zehn Prozent ab. Es kann sich also lohnen frühzeitig mit der Nachlassplanung zu beginnen, wenn das Vermögen ausschließlich einem bestimmten Zweck zukommen soll.

Soweit ein Pflichtteilsanspruch besteht richtet sich dieser unmittelbar gegen die Stiftung. Unter Umständen ist die Stiftung gezwungen wertvolles Vermögen zu veräußern um den Pflichtteilsersatzanspruch befriedigen zu können. Um dieses Szenario zu verhindern besteht die Möglichkeit über einen Erbvertrag mögliche Ansprüche von enterbten Familienmitglieder gegen die Stiftung auszuschließen.

Stiftungen leben hauptsächlich von eigenen Erträgen. Dazu zählen alle Früchte und Nutzungen einer Sache und eines Rechts gemäß §§ 99, 100 BGB. Dazu zählt alles, was Sachen oder Rechte entsprechend ihrer gewöhnlichen Bestimmungen bei regelmäßiger Fruchtziehung abwerfen: Mieteinahmen, Zahlungen aufgrund von Lizenzen, Patenten oder Urheberrechten, Renditen, sonstige Gewinnausschüttungen usw.

Darüber hinaus können Stiftungen für ihrer Stiftungsarbeit Spenden sammeln oder sich um Zuschüsse bewerben.

Ein Stiftung sollte einerseits über Vermögen besitzen, andererseits Mittel zur Stiftungsarbeit verfügbar haben. Doch was ist mit Mittel im Zusammenhang mit Stiftungen gemeint?

Mittel sind nach Auffassung der Finanzverwaltung sämtliche Einkünfte einer Stiftung. Darunter fallen auch Spenden und Zuschüsse.

Das Grundstockvermögen und Zustiftungen zählen hingegen nicht zu den Mitteln einer Stiftung. Sie sind von dem Stifter oder einem Dritten dazu bestimmt worden, dem Stiftungsvermögen zuzuwachsen und dauerhaft Erträge zu erwirtschaften, die dann wiederum Mittel darstellen.

Die Stiftungsarbeit finanziert sich aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. Zusätzlich können Stiftungen aber auch aktives Fundraising betreiben und durch Spenden ihr Kapital erhöhen. Auch Zustiftungen sind ein interessanter Weg, die finanziellen Handlungsmöglichkeiten einer Stiftung zu vergrößern.

Gleich wo die finanziellen Mittel herkommen, die Einnahmen einer Stiftung dürfen nur zur Erreichung des Stiftungszwecks sowie in engen Grenzen für Verwaltungskosten verwendet werden.

Spendenaufrufe und Fundraising-Kampagnen sind nicht nur eine wichtige Finanzierungsmöglichkeit, sondern dienen ferner auch dazu, dass die Stiftung von einer breiten Öffentlichkeit wahrgenommen wird.

Der Grundsatz der Ertragsverwendung besagt, dass Gewinne zur Erfüllung des Stiftungszwecks eingesetzt werden sollten. Es bedeutet jedoch nicht, dass der gesamte Gewinn sofort im Jahr der Entstehung verwendet werden muss. Es ist möglich, die Verwendung zeitlich zu verschieben, wenn im Entstehungsjahr keine geeignete Zweckverwendung möglich ist. Somit können auch Rücklagen für zukünftige Projekte gebildet werden. Die Verwendung darf jedoch nicht beliebig und auf unbestimmte Zeit verschoben werden. Eine Stiftung darf also keine dauerhaften Gewinne erzielen, sondern muss diese zeitnah für den Stiftungszweck einsetzen.

Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO sind die Mittel einer gemeinnützigen Stiftung zeitnah zu verwenden. Das Gesetz geht von einem Verbrauch spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke aus. Eine Ausnahme gilt jedoch für Stiftungen, deren Jahreserträge unter 45.000 Euro liegen.

Die Stiftung ist verpflichtet, das anvertraute Vermögen ungeschmälert zu bewahren. Wer stiftet, möchte Vermögen erhalten und den Stiftungszweck dauerhaft fördern. Nur aus den Kapitalerträgen  stellt die Stiftung laufend Mittel zur Stiftungsarbeit zur Verfügung.

Im Gegensatz zu den Erträgen aus Stiftungsgeldern wird eine Spende aufgebraucht. Spenden erhöhen nicht das Vermögen einer Stiftung, sondern werden zeitnah ausgegeben. Anstelle einer Spende an eine Stiftung ist auch eine Zustiftung möglich. Zustiftungen erhöhen das Vermögen einer Stiftung und sichern so eine nachhaltige Stiftungsarbeit.

Destinatär kann eine Einzelperson, ein Unternehmen, Personengruppen, aber auch Projekte sein, die von den Erträgen der Stiftung profitieren.  Sie sind die Begünstigten einer Stiftung, denen gemäß dem Zweck der Stiftung die Erträge zugutekommen sollen.

Wenn sie namentlich genannt sind und nicht nur allgemein festgelegt werden, haben sie gemäß § 328 BGB einen eigenen Anspruch gegenüber der Stiftung.

Wenn die Bestimmung der Destinatäre von der Entscheidung des Vorstands oder einer anderen Instanz abhängt, haben sie keinen eigenen Anspruch gegenüber der Stiftung.

Destinatäre haben keine Status von Mitgliedern oder gar Organen der Stiftung.
Der Stifter kann den Destinatären durch die Satzung Mitwirkungsrechte einräumen, jedoch endet ihr Einfluss, wenn ihnen eine unabhängige Willensbildung ermöglicht wird.

Nein, sobald das Vermögen des Stifters auf die Stiftung übertragen wurde, kann keine Zwangsvollstreckung in das Stiftungsvermögen betrieben werden. Auch Zwangsvollstreckungen, Arrestvollziehungen oder Maßnahmen eines Konkursverwalters sind sb dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Übertragung unwirksam.

Falls die Vermögenswerte noch nicht übertragen wurde, aber der Stifter laut Stiftungsgeschäft verpflichtet ist, bestimmte Vermögenswerte auf die Stiftung zu übertragen, dann muss die Stiftung bis zur Durchführung der Übertragung Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Stifter dulden. Die Stiftung kann ihm Nachgang auch keine Ansprüche auf Ersatz geltend machen.

Stifter und andere Personen können durch Spenden an eine Stiftung ihre Steuerlast vermindern. Steuerminderungen können für Spenden an Stiftungen geltend gemacht werden, die gemeinnützige Zwecke verfolgen. Dies gilt insbesondere für die Erstausstattung einer Stiftung mit Stiftungsvermögen sowie spätere Aufstockungen durch Zustiftungen. Die Steuervorteile gelten für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.

Laut § 52 AO (Abgabenordnung) liegt ein gemeinnütziger Zweck vor, wenn die Stiftung die Allgemeinheit in materieller, geistiger oder moralischer Hinsicht uneigennützig fördern soll. Es besteht jedoch keine Förderung der Allgemeinheit, wenn der Kreis der Begünstigten dauerhaft sehr klein ist oder nach bestimmten Kriterien stark begrenzt ist. Dies ist zum Beispiel bei einer Familienstiftung der Fall, deren Destinatäre ausschließlich Familienmitglieder sind.  Gleiches gilt für Mitarbeiterstiftungen, die nur Zuwendungen an Mitarbeitende eines Unternehmens vorsieht.

Mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 AO werden verfolgt, wenn die Tätigkeit der Stiftung darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

  • die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
  • deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe.

Ja, Stiftungen müssen über die Verwaltung ihres Stiftungsvermögens Rechenschaft ablegen. Über die gesamte laufende Verwaltung sind Bücher bzw. Aufzeichnungen zu führen und nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Abschluss zu erstellen.  Der Jahresabschluss umfasst

  • eine Jahresabrechnung,
  • eine Vermögensübersicht und
  • einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks (Rechnungslegung).