Ohne Staat, aber mit Steuerbonus: Wie Sie eine Treuhandstiftung gründen

Die unselbstständige Stiftung – auch bekannt als Treuhandstiftung – bezeichnet die Übertragung von bestimmten Vermögenswerten an eine bereits existierende natürliche oder juristische Person. Diese Person hat als Treuhänder den Auftrag, diese Werte einschließlich der Erträge als eigenständiges Sondervermögen zu verwalten und für einen bestimmten Zweck zu nutzen.

Entdecken Sie die Vorteile einer Treuhandstiftung – einer unkomplizierten und flexiblen Art von Stiftung, die Ihnen mehr Flexibilität und weniger behördliche Bürokratie ermöglicht. Erfahren Sie, wie Ihre Treuhandstiftung möglicherweise von Steuerbefreiungen profitieren kann.

 

Die Treuhandstiftung: Eine kostengünstige rechtliche Konstruktion

Eine Treuhandstiftung zeichnet sich durch zwei Element aus. Sie ist rechtlich nicht selbstständig und bedarf zwingend eines Treuhänders. Hierin zeigen sich auch die Unterschied zur selbstständigen Stiftung:

  • Im Gegensatz zur selbständigen Stiftung ist die Treuhandstiftung nicht rechtsfähig und somit rechtlich unselbstständig. Deshalb benötigt sie einen Treuhänder, der sie nach außen repräsentiert und handelt.
  • Das Stiftungsvermögen wird dem Treuhänder übertragen, der in die Rechtspositionen des Erblassers bzw. Stifters eintritt. Bei einer selbständigen Stiftung geht das Vermögen hingegen auf eine rechtlich verselbständigte Vermögensmasse über. Als Treuhänder können sowohl juristische als auch natürliche Personen in Frage kommen. Es ergeben sich jedoch Probleme, wenn nicht festgelegt wurde, auf wen das treuhänderisch gehaltene Vermögen im Falle des Todes der natürlichen Person übergehen soll.

 

Vorteile einer Treuhandstiftung: Kostenfrei, schnell und ohne staatliche Anerkennung

Eine Treuhandstiftung bietet viele Vorteile im Vergleich zu einer selbständigen Stiftung:

  • Mögliche notarielle Gründungskosten entfallen.
  • Der Gründungsprozess kann innerhalb von etwa vier Wochen abgeschlossen werden. Im Gegensatz dazu dauert die Errichtung einer selbständigen Stiftung oft mehrere Monate.
  • Eine Treuhandstiftung benötigt keine staatliche Anerkennung und unterliegt daher keiner staatlichen Aufsicht: Verwaltungskosten für Jahresbericht, Bilanzen etc.
  • Bei einer Treuhandstiftung können sowohl die Stiftungsarbeit als auch die Stiftungsverwaltung weitgehend auf den Treuhänder übertragen werden. Eine Zusammenarbeit mit einem Vorstand, Berat oder Kuratorium ist nicht erforderlich.
  • Zudem genießt eine Treuhandstiftung die gleichen steuerlichen Vorteile wie eine selbständige Stiftung.

 

Ist die Gründung einer Treuhandstiftung kompliziert?

Nein, die Gründung einer Treuhandstiftung ist einfach und erfordert keinen großen Aufwand. Es fallen keine Gründungskosten an. Um eine Treuhandstiftung zu gründen, benötigt man:

  • eine Errichtungsurkunde
  • eine Stiftungssatzung und
  • einen Treuhandvertrag.

Nachdem man diese Dokumente in dreifacher Ausfertigung unterschrieben wurden, bestätigt der Treuhänder sie ebenfalls mit Unterschrift. Anschließend wird ein Stiftungskonto bei einer Bank eröffnet, auf das das Stiftungsvermögen einzahlt wird.

 

Braucht man für die Gründung einer Treuhandstiftung einen Notar?

Nein, der Treuhandvertrag bedarf keiner notariellen Beurkundung. Wenn die Treuhandstiftung jedoch auch Immobilien bestehen wird, dann ist für die Übertragung ein Notarbesuch erforderlich. Neben den Kosten für den Notar fallen dann auch Gebühren für die Grundbucheintragung an.

 

Wie sollte die Satzung für unselbstständige Stiftungen gestaltet sein?

Auch Treuhandstiftungen benötigen eine Satzung. Allerdings unterliegt ihre Ausgestaltung nicht den gesetzlichen Vorgaben in §§ 80 ff. BGB, welche nur für selbstständige, rechtfähige Stiftungen gelten. Bei unselbstständigen Stiftungen, wie die Treuhandstiftungen, basiert die Satzung auf einem Vertrag zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder.

Dadurch ergeben sich einerseits größere Möglichkeiten zur Gestaltung, zum Beispiel kann bei Gründung einer Verbrauchsstiftung ein zeitlich begrenzter Stiftungszweck vereinbart werden. Dies ist seit der Stiftungsreform zwar auch bei selbstständigen Stiftungen möglich. Die Treuhandstiftung kommt jedoch weiterhin mit weniger Bürokratie aus, da sie nicht der Stiftungsaufsicht unterliegen.

Wichtig zu bedenken
Andererseits bedeutet das Fehlen von gesetzlich vorgesehenen Schutz- und Kontrollmöglichkeiten, dass der Stifter selbst eine sorgfältige Satzungsgestaltung sicherstellen muss. Die Satzung legt fest, wie das Stiftungsvermögen entsprechend dem Stiftungszweck zu verwalten und verwenden ist. Lassen Sie sich hierbei von einem Experten für Stiftungsrecht beraten.

 

Vertrauen ist gut, Kontrolle besser – auch bei einer Treuhandstiftung

Da die Stiftungsbehörden nicht für Treuhandstiftungen zuständigen sind, ist es wichtig eine alternative Kontrolle der Mittelverwendung zu bestimmen. Die Satzung einer unselbstständigen Stiftung kann als Kontrolle der Mittelverwendung zum Beispiel ein zusätzliches Gremien vorsehen. Hierdurch können jedoch die Verwaltungskosten steigen.

Sinnvoll sind detaillierte Vorschriften zur Vermögensverwaltung und Haftung. Von größter Bedeutung sind die sorgfältige Auswahl des Treuhänders. Obwohl bei der Errichtung einer Treuhandstiftung die getrennte Verwaltung des Stiftungsvermögens selbstverständlich ist, sollte dies in der Satzung nochmals ausdrücklich festgelegt werden.

 

Ist es möglich, das Stiftungsvermögen vom Treuhänder zurückzufordern?

Sie gründen eine Treuhandstiftung, doch dann überlegen Sie es sich noch mal anders. Kann man die in die Treuhandstiftung eingebrachten Vermögenswerte zurückverlangen? Im Gegensatz zu einer selbstständigen Stiftung, bei der der Stifter sein übertragenes Vermögen endgültig aufgibt, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Übertragung des Vermögens bei einer Treuhandstiftung rückgängig zu machen.

Eine Treuhandstiftung kann zum Beispiel jederzeit durch den Treugeber oder den Treuhänder durch Kündigung oder Widerruf beendet werden, wenn dabei auf schützenswerte Interessen der anderen Seite geachtet wird. In diesem Fall muss das Stiftungsvermögen im Allgemeinen an den Stifter zurückgegeben werden, es sei denn, in der Satzung ist eine Übertragung auf einen anderen Rechtsträger vorgesehen.

Die Möglichkeit einer Rückforderung des Stiftungsvermögens kann sowohl einen Vorteil als auch eine Gefahr darstellen. Insbesondere können Gläubiger des Stifters auf das Stiftungsvermögen zugreifen, indem sie die Ansprüche auf Rückgewähr pfänden. Im Falle einer Insolvenz erlischt das Treuhandverhältnis automatisch, sodass das Vermögen Teil der Insolvenzmasse wird.

 

Wer kommt als Treuhänder in Frage?

Treuhänder Ihrer Nachlassstiftung kann jede rechtsfähige und geschäftsfähige Person sein. Maßgeblich bei der Wahl des Treuhänders für eine unselbstständige Stiftung sollte ein Vertrauensverhältnis sein. Der Treuhänder verwaltet nicht nur Ihren Nachlass, sondern soll diesen möglichst effizient Ihren Herzensprojekten zukommen lassen. Dafür werden nicht nur rechtliche und ökonomische Kenntnisse benötigt, sondern auch Loyalität und Vertrauenswürdigkeit.

Es ist ratsam, einen Treuhänder zu wählen, der bereits Erfahrungen in der Stiftungsverwaltung hat und über Fachwissen im Bereich des Stiftungszwecks verfügt. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Treuhänder mit seiner Berufsausübung auch eigene Interessen verfolgt. Es ist daher wichtig, dass im Treuhandvertrag oder einem Zusatzvertrag transparent die Entlohnung des Treuhänders vereinbart wird.

 

Was sind die Aufgaben eines Treuhänders?

Die Hauptaufgabe eines Treuhänders besteht darin, das übertragene Vermögen zu verwalten, um zum nachhaltigen Erfolg des Stiftungszwecks beizutragen. Der Treuhänder muss daher seine Entscheidungen und Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Vermögen der Stiftung im Einklang mit dem Stiftungszweck treffen. Als Treuhänder einer unselbständigen Stiftung hat er bestimmte Vorgaben für den Umgang mit dem anvertrauten Vermögen einzuhalten, wie zum Beispiel eine getrennte Verwaltung, sofern nicht ausdrücklich eine gemeinsame Verwaltung erlaubt ist. Darüber hinaus gelten besondere Sorgfaltsregeln bei der Verwaltung.

Die Treuhandsvereinbarung kann dem Treuhänder weitere spezielle Aufgaben zuweisen. Es ist beispielsweise sinnvoll, den Treuhänder zur regelmäßigen Rechnungslegung und Berichterstattung über seine Arbeit für die Stiftung zu verpflichten. Es kann auch ausdrücklich vereinbart werden, ob der Treuhänder durch aktive Öffentlichkeitsarbeit zur Bekanntheit der Stiftung beitragen soll.

 

Unklare Regelungen im Testament – Eigenständige Stiftung oder Treuhandstiftung gewünscht?

Wenn der Stifter jedoch das Kapital nicht an eine vorhandene Person übertragen möchte, möglicherweise aus Sorge, dass diese es nicht im Sinne des Stifters verwenden wird, oder weil es keine geeignete Organisation für den beabsichtigten Zweck gibt, kann er eine selbstständige Stiftung als neue Organisation gründen. Die eigenständige Stiftung ist ausschließlich dem vom Stifter festgelegten Zweck gewidmet und fungiert ab der staatlichen Anerkennung als juristische Person selbst als Eigentümer.

Wenn im Stiftungsdokument eine bestimmte Rechtsperson genannt wird, die den Stiftungszweck erfüllen soll, deutet dies darauf hin, dass der Stifter eine unselbstständige Stiftung errichten wollte. Fehlt diese Angabe, spricht dies dafür, dass es sich um eine selbstständige Stiftung handelt.

 

Wie wird der Nachlass oder das Vermögen auf den Treuhänder übertragen?

Die Übertragung auf den Treuhänder kann auf zwei Wegen erfolgen:

  • durch eine rechtliche Vereinbarung zu Lebzeiten oder
  • durch eine Verfügung von Todes wegen, in der Regel über ein Testament

Das Vermögen des Treuhänders wird als abgetrenntes Sondervermögen behandelt und ist dauerhaft gemäß des vom Stifter festgelegten Zwecks zu nutzen. Trotz der rechtlichen Selbstständigkeit Ihres Vermögens, seien Sie bei der Wahl eines Treuhänders wählerisch: Vertrauenswürdigkeit und Kompetenz sind die wichtigsten Kriterien bei der Auswahl eines Nachlassverwalters.

 

Wie ist die Treuhandstiftung vor Gläubigern des Treuhänders geschützt?

Gläubiger des Treuhänders haben kein Zugriff auf des Vermögen der Treuhandstiftung. Bei einer Treuhandstiftung gehört das Stiftungsvermögen zwar rechtlich gesehen zum Vermögen des Treuhänders, nicht zur Stiftung selbst. Dies birgt das Risiko, dass die Gläubiger des Treuhänders auf das Vermögen der Stiftung zugreifen könnten, um ihre Forderungen zu begleichen.

Die Besonderheit einer Treuhandstiftung besteht jedoch darin, dass das Vermögen wirtschaftlich dem Stifter gehört. Daher kann der Stifter oder seine Erben einer Zwangsvollstreckung durch eine Drittwiderspruchsklage widersprechen. Im Falle einer Insolvenz des Treuhänders können die übertragenen Vermögenswerte auch ausgesondert werden.

 

Steuerbefreiungen für Treuhandstiftungen: Was Sie wissen sollten

Steuerlich beachtenswert ist, dass eine Treuhandstiftung in der Regel der Körperschaftssteuer unterliegt, aber dennoch von einer Steuerbefreiung profitieren kann. Damit dies möglich ist, muss Ihre Treuhandstiftung wirtschaftlich eigenständig sein. Die sorgfältige Verwaltung des Stiftungsvermögens abseits des Treuhänders sowie eine klare Trennung von Stiftungs- und Treuhänderzwecken sind hierbei entscheidend. Zusätzlich kann ein eigenes Stiftungsgremium von Bedeutung sein.

Lassen Sie sich von den steuerlichen Vorteilen einer Treuhandstiftung inspirieren und prüfen Sie, ob sie die richtige Wahl für Sie ist.

 

Zusammenfassung der Vorteile einer Treuhandstiftung:

  • Keine Gründungskosten
  • Schnelle Errichtung
  • Keine staatliche Anerkennung erforderlich
  • Gleiche steuerliche Vorteile wie bei einer selbständigen Stiftung
  • Möglichkeit zur vollständigen Übertragung von Stiftungsarbeit und Stiftungsverwaltung auf den Treuhänder